Rechtsprechung
BGH, 25.09.2008 - IX ZA 20/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einer Rechtsmittelinstanz
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114 Abs. 1 § 117 Abs. 4
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Einreichung des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Waldshut-Tiengen, 16.01.2008 - 4 IK 102/06
- LG Waldshut-Tiengen, 08.05.2008 - 1 T 13/08
- BGH, 25.09.2008 - IX ZA 20/08
- BGH, 18.11.2008 - IX ZA 20/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines …
Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZA 20/08
Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523).Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961).
- BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04
Wahrung der Rechtsmittelfrist durch die Prozesskostenhilfe beantragende Partei
Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZA 20/08
Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961).Doch genügt eine solche Bezugnahme den Anforderungen nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004, aaO).
- BGH, 06.07.2006 - IX ZA 10/06
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist und …
Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZA 20/08
Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). - BGH, 09.10.2003 - IX ZA 8/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist bei …
Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZA 20/08
Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523).